Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1.Allgemeines: Alle Vermietungen und sonstigen Dienstleistungen der Markthütten Event GmbH

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von

mir bestätigt worden sind. Vertragspartner ist der Auftraggeber (Mieter).

2. Auftragserteilung für Vermietung und Aufbau: Meine mündlichen und schriftlichen Angebote

sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von mir

schriftlich bestätigt wurde. Hierbei kann ich mich auf das Angebot beziehen.

3.Preise: Alle Preise sind Nettopreise und ohne Abzug zahlbar.

4. Mietzeit: Die Mietzeit beginnt mit der Anlieferung des Mietobjektes am Aufstellort und endet mit

der abgeschlossenen Verladung und Abfuhr des Mietobjektes vom Aufstellort.

5. Zahlung: Mieten für Verkaufshäuser und sonstige Mietobjekte und Entgelte für sonstige

Dienstleistungen sind generell sofort am Beginn der Mietzeit in bar fällig. Anderweitige

Zahlungsvereinbarungen, insbesondere die Gewährung eines Zahlungszieles, bedürfen der

Schriftform. Rechnungen werden durch ein benanntes Zahlungsziel fällig. Zahlungsverzug tritt,

ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, 10 Tage nach Fälligkeit ein.

Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als

vereinbart.

Storniert der Mieter den Auftrag, so gilt: Erfolgt die Stornierung mehr als zwei Wochen vor Beginn

der Mietzeit, kann der Vermieter pauschal 30 % vom vereinbarten Auftragspreis verlangen. Danach

beläuft sich die Pauschale auf 50 %. Wird der Auftrag nach Beginn der Mietzeit storniert, so gilt §

537 Abs. 1 BGB. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen. Das Recht, stattdessen

Erfüllung oder weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

Die vorgenannte Regelung gilt nicht, soweit der Vermieter den Stornierungsgrund zu vertreten hat.

6. Ausführung: Der Mieter stellt mir mindestens 3 Tage vor Aufbaubeginn genaue Hallen- bzw.

Geländepläne mit den Positionen der Mietobjekte zur Verfügung. Der Mieter hat für bebaubares,

ebenes, beräumtes Gelände zu sorgen und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand

wieder her. Mögliche Schäden, die aufgrund einer sachgerechten Installation der Mietobjekte

unvermeidlich sind, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter muß mich ausdrücklich und schriftlich

bei Auftragserteilung darauf hinweisen, wenn das Aufbaugelände nicht durch einen LKW mit 12t

zulässigem Gesamtgewicht befahrbar ist oder der Aufbau der Mietobjekte den normalen Aufwand

übersteigt. Während der gesamten Auf- und Abbauzeit muß eine freie Zufahrt und ausreichende

Beleuchtung des Aufstellortes gewährleistet sein. Ist für eine Markthütte eine Bauabnahme

erforderlich, so muß der Mieter rechtzeitig die Antragstellung veranlassen. Er trägt auch die Kosten

des Bauabnahmeverfahrens.

Der Mieter wird dem Vermieter einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der

sämtliche weiteren Erklärungen (z.B. Terminabsprachen, Bauabnahme, Übergabeprotokoll) für den

Mieter abgeben kann und sowohl beim Aufbau, als auch beim Abbau bis zum Ende persönlich

anwesend sein wird.

7. Abnahme durch den Mieter: Der Mieter bestätigt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung

durch Abnahme der Markthütte bzw. des Werkes. Mängel sind unverzüglich zu rügen, wobei mir

die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden muß. Geschieht dies nicht, können

Reklamationen an der Ausführung nicht anerkannt werden.

8. Haftung des Mieters an der Mietsache: Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und

eine Haftpflichtversicherung im erforderlichen Umfang hat der Mieter zu beschaffen. Die Haftung

des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem Abbauende. Der Mieter

haftet für alle Verlust-, Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der

Mietsache entstehen. Eine Verwendung durch Dritte sowie Veränderungen an der Mietsache,

insbesondere das Anstreichen, Bekleben, Tackern, Nageln und Schrauben ist ausdrücklich

untersagt bzw. bedarf meiner schriftlichen Genehmigung. Bei SB – Abholern hafte ich in keiner

Form für Schäden aus Transport oder Aufbau. Für Beschädigungen der Mietsache haftet der

Mieter mit dem Neuwert. Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere

Streben oder Verspannungen löst, versetzt oder entfernt. Sollten sich Konstruktionsteile,

Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, mich ohne

Verzögerung zu unterrichten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter die notwendigen

Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten.

Die Mietsache ist während der gesamten Mietzeit zu bewachen.

9.Höhere-Gewalt-Klausel: Kann die vereinbarte Leistung aufgrund von höherer Gewalt, Streik

oder unverschuldetem Unvermögen meinerseits oder eines Subunternehmers sowie ungünstiger

Witterungsverhältnisse nicht erbracht werden, erfolgt eine Aufhebung des Vertrages, soweit die

Erfüllung noch nicht eingetreten ist, ohne daß Ansprüche des Mieters hieraus hergeleitet werden

können. Insbesondere bei Gewitter und starkem Wind behalte ich mir aus Sicherheitsgründen vor,

Dach- und Seitenplanen von Bühnen nicht anzubringen bzw. die Bühnen nicht aufzubauen oder

sogar abzubauen. Auch in diesen Fällen gilt die Leistung als ordentlich erbracht. Ansprüche des

Mieters gegen mich können aus dieser Maßnahme nicht hergeleitet werden.

10. Gerichtsstand: Der Mietvertrag unterliegt Deutschem Recht. Sofern der Mieter Vollkaufmann

oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand ist, soll Cottbus Gerichtsstand für sämtliche

Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sein.

Stand: 15.03.2022